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Dr. Tobias Kador
0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch Art.1 Nr.69 des RÜG v. 25.7.1991 (BGBl.I S.1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 in das Gesetz eingefügt und wie folgt modifiziert worden:
- Abs.1 wurde durch das 2. SGBVI-ÄndG v. 2.5.1996 (BGBl.I S.659) dahingehend geändert, dass seit dem 1.7.1996 auch im Beitrittsgebiet nur einmal jährlich eine Rentenanpassung – jeweils zum 1.Juli – durchzuführen ist (bis dahin jeweils zum 1.Januar und 1.Juli).
- Eine weitere Änderung erfolgte mit Wirkung zum 1.3.2007 durch Art.1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl.I S.554): In Abs.1 wurde "und den Ausgleichsbedarf (Ost)" eingefügt. "Zur Transparenz und Rechtssicherheit wird der Ausgleichsbedarf (Ost) künftig in der jeweiligen Verordnung zur Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts (Ost) ausgewiesen" (BT-Drs. 16/3794 S.42).
- Durch Art.4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl.I S.3057) ist mit Wirkung zum 1.1.2012 in Satz1 "bis zum 30.Juni des jeweiligen Jahres" eingefügt und Satz2 gestrichen worden. Dabei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu §69.
- durch Art.1 Nr.19 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S.2575) sind mit Wirkung ab 1.1.2018 in Abs.1 die Wörter "und den Ausgleichsbedarf (Ost)"gestrichen und in Abs.2 der Satz angefügt: "Die Werte nach Satz1 sind letztmals für das Jahr 2018 zu bestimmen."
- Durch Art.1 Nr.20 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S.2575) wurde die Regelung dann zum 1.7.2024 außer Kraft gesetzt (BT-Drs. 18/11923 S.12, 30 = BR-Drs. 155/17 S.4, 25).
Gültig ist die Vorschrift i.d.F. v. 17.7.2017 ab 1.1.2018 noch bis 30.6.2024.
Ab 1.7.2024 ist die Vorschrift entfallen.
Rz. 1a
Der Entfall der Vorschrift zum 1.7.2024 war eine Folgeänderung zur Angleichung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zu diesem Zeitpunkt (BT-Drs. 18/11923 S.31 = BR-Drs. 155/17 S.27). §255b (Verordnungsermächtigung) enthielt die Verordnungsermächtigung zum aktuellen Rentenwert (Ost). Durch die vollständige Rentenangleichung Ost-West Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S.2575) – vgl. Komm. in §254b Rz.4b ff. – konnte die Vorschrift entfallen. Die Kommentierung bleibt bis auf Weiteres zu Dokumentationszwecken und in Anbetracht noch möglicher nachwirkender Rechtsfragen Gegenstand des Kommentars.
1 Allgemeines
1.1 Regelungsinhalt und Normzweck
Rz. 2
§255b Abs.1 ergänzt die Verordnungsermächtigung des §69 und berechtigt die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates den aktuellen Rentenwert (Ost) jeweils zum 1.Juli eines Jahres, und zwar bis zum 30.Juni des Jahres neu festzulegen. Die Regelungen zur Bestimmung des aktuellen Rentenwerts finden sich im Übrigen in den §§68, 255a und 255d.
1.2 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen der DRV
Rz. 3
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGBVI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch §255b erfassen. Die GRA der DRV zu §255b hatte zuletzt den Stand 7.5.2018 (i.d.F. des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung – Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017, in Kraft getreten am 1.1.2018) und konnte bis zum Gültigkeitsablauf am 30.6.2024 online im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung (rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de) eingesehen werden. Mit Wegfall der Regelung hat die Deutsche Rentenversicherung die GRA vom Netz genommen.
2 Rechtspraxis
2.1 Verordnungsermächtigung – aktueller Rentenwert (Abs.1)
Rz. 4
Wie in §69 Abs.1 auch ermächtigt Abs.1 die Bundesregierung durch Rechtsverordnung und mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost) bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen (vgl. insoweit die Komm. zu §69); für die Festlegung und Ermittlung ist §255a (und die Grundregel des §68) zu berücksichtigen.
Rz. 5
Der aktuelle Rentenwert wird dabei regelmäßig zur Mitte des Jahres in einer Rentenwertbestimmungsverordnung fortgeschrieben.
Rz. 6
Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist danach wie folgt festgesetzt worden:
- ab 1.7.2017 auf 29,69EUR (Rentenwertbestimmungsverordnung 2017 v. 8.6.2017, BGBl. I S.1522),
- ab 1.7.2018 auf 30,69EUR (Rentenwertbestimmungsverordnung 2018 v. 12.6.2018, BGBl I S.838),
- ab 1.7.2019 auf 31,89EUR (Rentenwertbestimmungsverordnung 2019 v. 13.6.2019, BGBl. I S.791),
- ab 1.7.2020 auf 33,23EUR (Rentenwertbestimmungsverordnung 2020 v. 8.6.2020, BGBl. I S.1220),
- ab 1.7.2021 auf 33,47EUR (Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 v. 31.5.2021, BGBl. I S.1254),
- ab 1.7.2022 auf 35,52EUR (Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand – Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022, BGBl. I S.975),
- ab 1.7.2023 auf 37,60EUR einheitlich für West u...
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